Nachdem der Bundesrat vergangene Woche das eidgenössische Härtefallprogramm ausgeweitet hatte, hat die St.Galler Regierung heute die kantonalen Härtefallregeln aktualisiert. Dabei orientiert sich der Kanton weitestgehend am Programm des Bundes. Im Wesentlichen werden folgende Punkte übernommen:

  • Betriebe, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen.
  • Betriebe, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Coronamassnahmen Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten zwölf Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. Dies führt dazu, dass viele Tourismusunternehmen in den Berggebieten ebenfalls von der Härtefallregelung profitieren können, falls die Wintersaison schlecht ausfallen sollte.
  • Das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümerinnen und Eigentümern zurückzubezahlen, wurde auf drei Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt.


Anders als der Bundesrat, verlangt der Kanton St.Gallen von Unternehmen nach wie vor einen vollständigen Nachweis. Dieser muss glaubhaft aufzeigen, dass die Finanzierung des Betriebs mit der beantragten Härtefallmassnahme auch nach der Pandemie sichergestellt werden kann. Firmen müssen demnach weiterhin belegen, dass ihre Geschäftstätigkeit in den Jahren 2018 und 2019 grundsätzlich profitabel war. Das heisst, dass die Jahresrechnungen 2018 und 2019 keine strukturellen Verluste aus dem operativen Geschäft ausweisen. Grundsätzlich ist es das Ziel, dass nur überlebensfähige und profitable Unternehmen von der Härtefallregelung Gebrauch machen können. Die zur Verfügung stehenden Hilfsgelder von Bund und Kanton sollen explizit diesen Betrieben vorbehalten sein. Nach wie vor stehen dem Kanton St.Gallen 98,9 Millionen Franken zur Verfügung, um Härtefälle abzumildern. Der durch den Kanton zu finanzierende Anteil beträgt dabei 32 Millionen Franken.

Neue Möglichkeiten für Zulieferbetriebe

Die aktualisierte Härtefallregelung nimmt auch die Anliegen der Zulieferbetriebe auf. Mit der Schliessung der Gastronomiebetriebe hat sich deren wirtschaftliche Situation zusätzlich verschärft. Gemäss dem Vorschlag der Regierung sollen Zulieferbetriebe nun ebenfalls Härtefallhilfen beantragen können, wenn sie nachweisen, dass sie einen Umsatzrückgang von 40 Prozent erlitten haben und dieser wenigstens zu 75 Prozent auf ausgebliebene Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen zurückzuführen sind, die ihrerseits grundsätzlich Anspruch auf Härtefallhilfen haben.

Die heute beschlossene Härtefall-Regelung tritt am 21. Januar 2021 in Kraft. Nach wie vor gilt, dass Unternehmen ihre Gesuche um Unterstützungsgelder online einreichen müssen. Das entsprechende Formular, eine Wegleitung sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Härtefallregelung sind auf www.sg.ch/coronavirus/haertefall aufgeschaltet.

Unterstützung für Seilbahnbetriebe

Ebenso beinhaltet die aktualisierte Härtefallregelung Unterstützungsmöglichkeiten für Seilbahnbetriebe in den Wintersportgebieten. Diese fallen zwar grundsätzlich unter die beitragsberechtigten Branchen im Rahmen des Härtefallprogramms, erfüllen aber in der Regel die geforderte Umsatzeinbusse oder die Anzahl der geschlossenen Tage nicht. Gleichwohl sehen sie sich zumindest teilweise mit ernsthaften Liquiditätsproblemen konfrontiert und sind entsprechend vom Konkurs bedroht.

Sollte der Bundesrat die Covid-Solidarbürgschaften wieder aktivieren, könnten die betroffenen Seilbahnunternehmen durch diese aufgefangen werden. Falls die Covid-Solidarbürgschaften jedoch nicht wiederaufgenommen werden, sind kantonale Stützmassnahmen erforderlich. Im Gesetz wird für diesen Fall vorgesehen, dass die Regierung im Einzelfall Darlehen oder Solidarbürgschaften gewähren kann. Auch A-Fond-Perdu-Beiträge sollen möglich sein, jedoch nur unter der Bedingung, dass sich die Standortgemeinden mit 40 Prozent daran beteiligen.

Finanzielle Garantien für den FC St.Gallen und die SCRJ Lakers

Der heute verabschiedete Gesetzesentwurf zu den Corona-Härtefallmassnahmen enthält auch kantonale Instrumente, die über die von Bund mitgetragenen Hilfen hinausgehen. So soll die Regierung in Zukunft Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports unterstützen können. Konkret soll der Kanton für jene Darlehen, die der FC St.Gallen und die SCRJ Lakers beim Bund zur Abfederung der Corona-Massnahmen beantragt haben, finanzielle Garantien im Umfang von 25 Prozent übernehmen können. Der FC St.Gallen und die SCRJ Lakers haben beim Bund Darlehen von 4,5 Millionen Franken respektive 2,8 Millionen Franken beantragt. Gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage soll die Regierung den beiden Sportklubs Sicherheiten im Umfang von insgesamt rund 1,8 Millionen Franken gewähren können.

Kantonsrat berät Vorlage Mitte Februar

Der Kantonsrat wird den vorliegenden Gesetzesentwurf in der Februarsession 2021 beraten. Je nach Entscheid des Parlaments sollen die entsprechenden Beschlüsse unverzüglich in Kraft treten und die heute geltende dringliche Verordnung der Regierung ablösen.