Mit dem XVIII. Nachtrag zum Steuergesetz möchte der Kanton die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevanten Banken den Bundesvorgaben anpassen. Damit beseitigt er negative Effekte der Verpflichtungen aus dem Too-big-to-fail-Regime. Gleichzeitig setzt er mit diesem Nachtrag einen Auftrag des Kantonsrates um.
Dieser möchte die ergänzende Vermögenssteuer abschaffen. Diese Steuer fällt an, wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, das vermögenssteuerlich zum Ertragswert erfasst wurde, ganz oder teilweise veräussert oder nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Damit fällt eine Nachsteuer in Höhe der Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert für längstens 20 Jahre an.
Der Kanton möchte mit der Vorlage auch eine gesetzliche Grundlage für die vollelektronische Einreichung der Steuererklärung schaffen. Ausserdem will er eine Freigrenze von 5'000 Franken bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen einführen, um das kantonale Recht an das Recht der direkten Bundessteuer anzugleichen.
Vollelektronische Einreichung der Steuererklärung
Unter dem Präsidium von Stefan Kohler, Sargans, hat die vorberatende Kommission die Vorlage beraten. Die Kommission begrüsst, dass auf nationaler und kantonaler Ebene die Grundlagen geschaffen werden, damit die Steuererklärung in Zukunft vollelektronisch eingereicht werden kann. Heute muss bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung immer noch eine unterschriebene Quittung postalisch verschickt werden. Die Kommission hat auch allfällige Sicherheitsbedenken thematisiert, begrüsst aber auch die Vorteile, welche die medienbruchfreie Einreichung der Steuerklärung mit sich bringt.
Abgrenzung zwischen gemeinnützigen und politisch tätigen juristischen Personen
Im Rahmen der Beratung der Vorlage wurde die Konstellation thematisiert, dass zunehmend NGOs politisch tätig sind, jedoch – im Gegensatz zu den politischen Parteien – aufgrund ihrer Einstufung als gemeinnützige juristische Person von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht befreit sind. Diesem Umstand soll vermehrt Rechnung getragen werden, weshalb die vorberatende Kommission eine Motion einreicht, welche die Abgrenzung zwischen gemeinnütziger und politischer Tätigkeit von juristischen Personen zum Gegenstand hat. Sie lädt die Regierung ein, eine Übersicht über im Kanton St.Gallen ansässige und steuerbefreite juristische Personen mit politischer Tätigkeit vorzulegen und entsprechende gesetzliche Anpassungen vorzuschlagen, um deren Steuerbefreiung aufzuheben und eine regelmässige Überprüfung der steuerbefreiten juristischen Personen zu gewährleisten. Eine Minderheit der Kommission bestritt den Bedarf einer solchen Regelung.
Ergänzende Vermögenssteuer und Freigrenze für Vereine und Stiftungen
Die Kommission hat sich auch mit der geltenden Regelung zur ergänzenden Vermögenssteuer und den davon betroffenen Fallkonstellationen auseinandergesetzt. Diese möchte sie in Erfüllung des überwiesenen Motionsauftrags abschaffen. Eine Minderheit der Kommission stellte die Abschaffung dieser Steuer in Frage. Die Kommission hat zudem die Angleichung an das Bundesrecht in Bezug auf die Steuerfreigrenze für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen für Gewinne unter 5'000 Franken beraten. Hintergrund dieser Regelung sind verwaltungsökonomische Überlegungen, da der Verwaltungsaufwand zur Steuererhebung in keiner Relation zum generierten Steuersubstrat steht.
Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Februarsession in erster Lesung und voraussichtlich in der Aprilsession 2021 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung und die Motion der vorberatenden Kommission sind im Ratsinformationssystem www.ratsinfo.sg.ch unter der Geschäftsnummer 22.20.09 und 42.20.26 zu finden.